Artikel 13 RL 92/83/EWG
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf andere gegorene Getränke erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 13a wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere nicht schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf andere nicht schäumende gegorene Getränke und andere schäumende gegorene Getränke denselben Verbrauchsteuersatz anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten können auf jede Art von anderen schäumenden und nicht schäumenden gegorenen Getränken mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
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