Artikel 14 RL 92/83/EWG
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen andere schäumende und nicht schäumende gegorene Getränke, die von einer Privatperson bereitet und von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
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