Artikel 15 RL 92/83/EWG

Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 2008/118/EG(1) des Rates gelten Bezugnahmen auf „Wein” gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

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