Artikel 20 RL 92/83/EWG
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Ethyalkohol”
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alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;
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die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.;
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Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht.
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