Artikel 21 RL 92/83/EWG
Die Verbrauchsteuer auf Ethyalkohol wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C festgesetzt und nach der Anzahl der Hektoliter reinen Alkohols berechnet. Die Mitgliedstaaten wenden vorbehaltlich des Artikels 22 denselben Verbrauchsteuersatz auf alle Erzeugnisse an, die der Verbrauchsteuer auf Ethyalkohol unterliegen.
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