Artikel 22 RL 92/83/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Ethyalkohol, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten dürfen, gelten nicht für Unternehmen, die jährlich mehr als 10 hl reinen Alkohols herstellen. Jedoch können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 ermäßigte Sätze auf Unternehmen angewendet haben, die jährlich zwischen 10 hl und 20 hl reinen Alkohols herstellen, dies beibehalten;

die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als „kleine Brennerei” eine Brennerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brenerei unabhängig und kein Lizenznehmer ist.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Ethyalkohol gelten, der von kleinen, unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird.

(4) Die Mitgliedstaaten können Regelungen vorsehen, wonach der Alkohol von kleinen Erzeugern — sofern diese selbst kein innergemeinschaftliches Geschäft tätigen — schon mit seiner Gewinnung außerhalb des Steuerlagerverfahrens in den freien Verkehr tritt und abschließend einer Pauschalbesteuerung unterworfen wird.

(5) Die Mitgliedstaaten können auf Erzeugnisse des KN-Codes 2208, die einen Alkoholgehalt von höchstens 10 % vol. aufweisen, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.

(6) Die Republik Bulgarien kann einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetrieben geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbaubetriebs begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. Sobald die Republik Bulgarien diese Option wahrnimmt, darf sie Absatz 8 dieses Artikels nicht mehr anwenden.

(6a) Die Tschechische Republik und die Republik Polen können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbauer geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbauers begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.

(7) Ungarn, Rumänien und die Slowakei können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 50 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. Die Kommission wird diese Regelung im Jahr 2015 überprüfen und dem Rat über etwaige Änderungen Bericht erstatten.

(8) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieses Absatzes festgelegten Bedingungen Ethylalkohol von der Verbrauchsteuer befreien oder ermäßigte Verbrauchsteuersätze darauf anwenden, der von einer Privatperson, deren Familienangehörigen oder Gästen verbraucht wird, unter der Voraussetzung, dass dabei kein Verkauf stattfindet, und wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Er wurde von dieser Privatperson — unter Verwendung eines einfachen kleinen Brenngeräts, das bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert ist — aus eigenem Obst hergestellt, das von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde,

und/oder

b)
er wurde für diese Privatperson von einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Brennerei aus Obst hergestellt, das von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde,

Die Mitgliedstaaten begrenzen die Anwendung der Befreiung bzw. der ermäßigten Steuersätze auf höchstens 50 Liter Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbauers.

Mitgliedstaaten, die eine solche Verbrauchsteuerbefreiung oder solche ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden, müssen

a)
Bedingungen zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen,
b)
über angemessene Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen und des grenzüberschreitenden Verkaufs verfügen und
c)
Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß diesem Artikel erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, erlassen und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen nicht zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 6, 6a oder 7 an.

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