Gesetze.legal
  1. Gesetze
  2. Europäisches Sekundärrecht
  3. RL 92/83/EWG
  4. Artikel 23

Artikel 23 RL 92/83/EWG

Artikel 22Artikel 23a

(1) Die Französische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Rum im Sinne von Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aus Zuckerrohr, das am Herstellungsort nach Nummer 13 des Anhangs I der genannten Verordnung geerntet wurde, mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl r. A. und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol., anwenden.

(2) Die Hellenische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten,

a)
jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei farblosem destilliertem Anis im Sinne der Nummer 29 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, dessen Fertigerzeugnis mindestens den in der genannten Bestimmung angegebenen Gehalt an Alkohol aufweist, der durch Destillation in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 1000 l aromatisiert wurde, und bei Tresterbrand im Sinne der Nummer 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der in herkömmlichen Destillierapparaten destilliert wurde, anwenden;
b)
jedoch nicht um mehr als 85 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Ethylalkohol aus Obst aus dem Haushalt des Erzeugers, der in einfachen herkömmlichen ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 130 l oder in herkömmlichen irdenen Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 40 l destilliert wurde, die in beiden Fällen höchstens acht Tage im Jahr im Betrieb sind und in denen höchstens fünf Hektoliter reiner Alkohol im Jahr hergestellt wird, anwenden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

© Europäische Union 1998-2021

Artikel 22Artikel 23a

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.

© 2019-2025 Gesetze.legal
Einwilligung(en) verwalten
Nutzungsbedingungen
Datenschutz
Impressum
Artikel 18a

  • ABSCHNITT V
    ETHYLALKOHOL

  • Anwendungsbereich
  • Artikel 19
    Artikel 20

  • Festsetzung der Verbrauchsteuer
  • Artikel 21
    Artikel 22
    Artikel 23
    Artikel 23a

  • ABSCHNITT VI
    VERSCHIEDENES
  • Artikel 24
    Artikel 25
    Artikel 26

  • ABSCHNITT VII
    STEUERBEFREIUNGEN
  • Artikel 27
    Artikel 28

  • ABSCHNITT VIII
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  • Artikel 28a
    Artikel 28b
    Artikel 29
    Artikel 30

    • Bundesrecht Deutschland
    • Landesrecht Bayern
    • Europäisches Primärrecht
    • Europäisches Sekundärrecht

    Einwilligung

    Herzlich Willkommen bei Gesetze.legal.

    Vor Ihrem Besuch müssen Sie den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung zustimmen.

    Mit dem Klick auf "Allem zustimmen" stimmen Sie insbesondere der Verwendung von Cookies (ohne Werbecookies) und der Verwendung von Google Analytics zu. Die Einwilligung bzgl. Werbung und Werbecookies erfolgt in einem separaten Dialog.

    Über die Schaltfläche Konfigurieren können Sie Ihre Einwilligungen/Cookies anpassen.

    Impressum