Artikel 8 RL 92/83/EWG
Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet:
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der Begriff „nicht schäumender Wein” alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 und 2205 mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne der Nummer 2
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mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
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mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. und höchstens 18 % vol., sofern diese Erzeugnisse ohne Anreicherung hergestellt worden sind und der in Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
- 2.
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der Begriff „Schaumwein” alle Erzeugnisse der KN-Codes 220410, 22042106, 22042107, 22042108, 22042109, 22042910 und 2205, die
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in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;
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einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
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