Artikel 9 RL 92/83/EWG
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Wein erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf nicht schäumenden Wein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Schaumwein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf nicht schäumenden Wein und Schaumwein denselben Steuersatz anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten können auf alle Arten von nicht schäumendem Wein und Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 auf nicht schäumende Weine im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einen höheren Verbrauchsteuersatz angewandt haben, können diesen Satz beibehalten. Dieser höhere Satz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse nicht überschreiten.
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