Artikel 2 RL 92/91/EWG

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
„Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden” : alle Betriebe, deren Tätigkeit

das eigentliche Gewinnen von Mineralien durch Bohrungen und/oder

das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung und/oder

die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf mit Ausnahme der Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts ist;

b)
„Arbeitsstätten” : alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Haupt- und Nebenbetriebe sowie Anlagen der Betriebe, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, umfassen — einschließlich vorhandener Unterkünfte —, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

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