Artikel 3 RL 92/91/EWG
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit
- a)
- die Arbeitsstätten so konzipiert, errichtet, in Betrieb genommen, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, daß die Arbeitnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten ohne Gefährdung weder ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit noch der Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer ausführen können;
- b)
- der Betrieb von mit Arbeitnehmern belegten Arbeitsstätten der Überwachung durch eine verantwortliche Person unterliegt;
- c)
- die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Arbeitnehmern übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;
- d)
- alle Sicherheitsanweisungen für alle Arbeitnehmer verständlich sind;
- e)
- angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;
- f)
- die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden.
(2) Der Arbeitgeber vergewissert sich, daß ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (nachstehend „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument” genannt), das die einschlägigen Anforderungen nach den Artikeln 6, 9 und 10 der Richtlinie 89/391/EWG erfüllt, erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß insbesondere hervorgehen,
- —
-
daß die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
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daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen;
- —
daß die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und gewartet sind.
Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß vor Aufnahme der Arbeit erstellt und überarbeitet werden, wenn an den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden.
(3) Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich.
Der Arbeitgeber, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung für die Arbeitsstätte hat, koordiniert die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.
Die Koordinierung berührt nicht die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber nach der Richtlinie 89/391/EWG.
(4) Der Arbeitgeber hat tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden.
Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument durch Angabe der zur Vermeidung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen auf den letzten Stand zu bringen.
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