Artikel 5 RL 92/91/EWG
Flucht- und Rettungsmittel
Der Arbeitgeber hat für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, um zu gewährleisten, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsstätten bei Gefahr sicher verlassen können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.