Artikel 5 RL 92/91/EWG

Flucht- und Rettungsmittel

Der Arbeitgeber hat für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, um zu gewährleisten, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsstätten bei Gefahr sicher verlassen können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.