Artikel 6 RL 92/91/EWG

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

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