Artikel 7 RL 92/91/EWG

Unterrichtung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter von allen Maßnahmen unterrichtet, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit an der Arbeitsstätte, insbesondere in Anwendung der Artikel 3 bis 6, getroffen werden müssen.

(2) Die Informationen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.

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