Artikel 8 RL 92/91/EWG
Präventivmedizinische Überwachung
(1) Um zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird, werden im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken Maßnahmen getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert, daß jeder Arbeitnehmer ein Recht auf eine präventivmedizinische Überwachung hat bzw. sich ihr unterziehen muß, bevor ihm Aufgaben im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Tätigkeiten übertragen werden, und diese Überwachung in der Folge in regelmäßigen Abständen vorgenommen wird.
(3) Die präventivmedizinische Überwachung kann Teil der staatlichen Gesundheitsfürsorge sein.
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