Artikel 12 RL 93/103/EG
Anpassung der Anhänge
Rein technische Anpassungen der Anhänge, die bedingt sind durch
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zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über bestimmte Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Schiffen
und/oder
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den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Schiffen,
werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
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