Artikel 11 RL 93/103/EG
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/ oder ihrer Vertreter in den unter diese Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereichen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.
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