Artikel 10 RL 93/103/EG
Erweiterte Ausbildung der Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 92/29/EWG bedürfen diejenigen Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen, einer erweiterten Ausbildung in folgenden Bereichen:
- a)
- Verhütung von Krankheiten und Arbeitsunfällen an Bord und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen,
- b)
- Stabilität des Fahrzeugs und ihre Sicherstellung bei allen vorhersehbaren Ladegegebenheiten und bei den Fangvorgängen,
- c)
- Navigation und Funkverkehr einschließlich der Verfahren.
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