Artikel 10 RL 93/103/EG

Erweiterte Ausbildung der Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 92/29/EWG bedürfen diejenigen Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen, einer erweiterten Ausbildung in folgenden Bereichen:

a)
Verhütung von Krankheiten und Arbeitsunfällen an Bord und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen,
b)
Stabilität des Fahrzeugs und ihre Sicherstellung bei allen vorhersehbaren Ladegegebenheiten und bei den Fangvorgängen,
c)
Navigation und Funkverkehr einschließlich der Verfahren.

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