Artikel 9 RL 93/103/EG

Ausbildung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG bedürfen die Arbeitnehmer einer angemessenen Ausbildung, insbesondere genauer und verständlicher Anweisungen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fahrzeugen sowie ganz speziell der Unfallverhütung.

(2) Die Schwerpunkte der in Absatz 1 genannten Schulung sind die Brandbekämpfung, die Benutzung von Rettungs- und Überlebensmitteln sowie, für die in Frage kommenden Arbeitnehmer, der Umgang mit dem Fischfanggerät und den Zugförderungsanlagen sowie die verschiedenen Verständigungsmöglichkeiten, insbesondere durch Zeichengebung.

Bei einer Veränderung der Tätigkeiten an Bord ist eine entsprechende Nachschulung vorzusehen.

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