Artikel 8 RL 93/103/EG
Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fischereifahrzeugen getroffen werden müssen.
(2) Die Informationen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.
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