Artikel 7 RL 93/103/EG

Ausrüstung und Wartung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Reeder unbeschadet der Verantwortung des Schiffsführers zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer

a)
sich vergewissert, daß die Fahrzeuge sowie Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die in den Anhängen I und II aufgeführten, instand gehalten werden und festgestellte Mängel, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnten, möglichst umgehend beseitigt werden;
b)
Maßnahmen ergreift, damit die Fahrzeuge sowie alle Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung angemessener Hygienebedingungen regelmäßig gereinigt werden;
c)
geeignete Rettungs- und Überlebensmittel in gutem Betriebszustand und in ausreichender Zahl an Bord des Fahrzeugs bereithält;
d)
die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz hinsichtlich der Rettungs- und Überlebensmittel gemäß Anhang III berücksichtigt;
e)
unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/39l/EWG)(1) den Spezifikationen über persönliche Schutzausrüstungen in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie Rechnung trägt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Reeder dem Schiffsführer im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer alle Mittel zur Verfügung stellt, die er zur Erfüllung der ihm nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen benötigt.

Fußnote(n):

(1)

ABI. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

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