Artikel 6 RL 93/103/EG
Umfangreiche Instandsetzungen, Umbauten und Veränderungen
Umfangreiche Instandsetzungen, Umbauten und Veränderungen an Fahrzeugen, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt oder danach vorgenommen werden, müssen den in Anhang I aufgeführten entsprechenden Mindestvorschriften genügen.
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