Artikel 5 RL 93/103/EG

Vorhandene Fischereifahrzeuge

Vorhandene Fischereifahrzeuge müssen den in Anhang II aufgeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz spätestens sieben Jahre nach dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt entsprechen.

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