Artikel 4 RL 93/103/EG

Neue Fischereifahrzeuge

Neue Fischereifahrzeuge müssen den in Anhang I aufgeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz spätestens zu dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.