Artikel 3 RL 93/103/EG

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit

a)
die Reeder sich vergewissern, daß ihre Fahrzeuge insbesondere bei vorhersehbaren Witterungsverhältnissen unbeschadet der Verantwortung des Schiffsführers so eingesetzt werden, daß die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet sind;
b)
bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG eine eventuelle Gefährdung der übrigen Arbeitnehmer berücksichtigt wird;
c)
die Begebenheiten auf See, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer an Bord haben oder haben können, in einem ausführlichen Bericht dargelegt werden, der für die dazu benannte zuständige Behörde bestimmt ist, und sorgfältig und eingehend im Schiffstagebuch, wenn das Halten eines solchen Schiffstagebuches für den betreffenden Schiffstyp aufgrund der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, oder andernfalls in einem dafür vorgesehenen Dokument vermerkt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Fahrzeuge von eigens mit dieser Aufgabe betrauten Behörden regelmäßigen Kontrollen in bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie unterzogen werden.

Bestimmte Kontrollen in bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie können auf See durchgeführt werden.

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