Artikel 2 RL 93/103/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a)
Fischereifahrzeug: jedes zu gewerblichen Zwecken entweder für den Fang oder für den Fang und die Verarbeitung von Fisch oder sonstigen Seelebewesen eingesetzte Fahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats eingetragen ist;
b)
neues Fischereifahrzeug: jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 15 Meter oder mehr beträgt, für das an oder nach dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt

i)
der Bau- oder Umbauvertrag erteilt wird,
ii)
der Bau- oder Umbauvertrag vor dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt abgeliefert wird, oder,
iii)
falls kein Bauvertrag vorliegt,

der Kiel gelegt wird,

der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau begonnen wird oder

die Montage von mindestens 50 Tonnen oder von 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs des Baumaterials begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

c)
vorhandenes Fischereifahrzeug: jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 18 Meter oder mehr beträgt und das kein neues Fischereifahrzeug ist;
d)
Fahrzeug: jedes neue oder vorhandene Fischereifahrzeug;
e)
Arbeitnehmer: jede Person, die an Bord eines Fahrzeugs eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von nicht seefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Fahrzeugs ausführt, und von Hafenlotsen;
f)
Reeder: der eingetragene Eigentümer eines Fahrzeugs, es sei denn, das betreffende Fahrzeug wird als Bare- boat-Charter-Fahrzeug eingesetzt oder es wird gemäß einer Bewirtschaftungsvereinbarung ganz oder teilweise von einer natürlichen oder juristischen Person verwaltet, die mit dem eingetragenen Eigentümer nicht identisch ist; in diesem Falle gilt als Reeder der Bareboat-Charterer bzw. die mit der Verwaltung des Fahrzeugs betraute natürliche oder juristische Person;
g)
Schiffsführer: der Arbeitnehmer, der gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten die Führung des Fahrzeugs innehat oder die Verantwortung für das Fahrzeug trägt.

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