ANHANG III RL 93/103/EG
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ HINSICHTLICH DER RETTUNGS- UND ÜBERLEBENSMITTEL
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines Fahrzeugs erforderlich machen.
- 1.
- Auf Fischereifahrzeugen sind nach Maßgabe der Anzahl der an Bord befindlichen Personen und des Einsatzgebiets des Fahrzeugs angemessene Rettungs- und Überlebensmittel einschließlich angemessener Mittel, um Arbeitnehmer aus dem Wasser zu holen und Funkrettungsmittel mitzuführen, insbesondere eine Funkbake mit hydrostatischem Auftrieb zur Unfallortung.
- 2.
- Die Rettungs- und Überlebensmittel sind an den hierzu vorgesehenen Stellen unterzubringen; sie müssen in gutem Betriebszustand gehalten und unmittelbar einsatzbereit sein.
Die Rettungs- und Überlebensmittel sind vor dem Auslaufen sowie während der Fahrt von den Arbeitnehmern zu kontrollieren.
- 3.
- Die Rettungs- und Überlebensmittel sind regelmäßig zu überprüfen.
- 4.
- Alle Arbeitnehmer sind für etwaige Notfälle entsprechend auszubilden und anzuweisen.
- 5.
- Bei Fahrzeugen mit einer Länge von über 45 m oder einer Besatzung von fünf oder mehr Arbeitnehmern ist eine Namensliste zu erstellen, die für jeden einzelnen eindeutige Anweisungen für den Notfall enthält.
- 6.
- Einmal monatlich ist im Hafen und/oder auf See mit den Arbeitnehmern eine Rettungsübung abzuhalten.
Damit soll sichergestellt werden, daß die Arbeitnehmer mit den jeweiligen Aufgaben bei Handhabung und Bedienung aller Rettungs- und Überlebensmittel gründlich vertraut sind und daß sie diese Aufgaben eingeübt haben.
Die Arbeitnehmer sind im Aufstellen und Bedienen der tragbaren Funkausrüstung, sofern vorhanden, zu unterweisen.
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