ANHANG II RL 93/103/EG
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AN BORD VON VORHANDENEN FISCHEREIFAHRZEUGEN
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten, soweit die Bauausführung des Fischereifahrzeugs es zuläßt, in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines neuen Fischereifahrzeugs erforderlich machen.
- 1.
- Seetüchtigkeit und Stabilität
- 1.1.
- Das Fahrzeug muß in seetüchtigem Zustand gehalten werden und seiner Bestimmung und Verwendung entsprechend ausgerüstet sein.
- 1.2.
- Alle Informationen über die Stabilitätsparameter des Fahrzeugs müssen, wenn vorhanden, an Bord zur Verfügung stehen und der Wachmannschaft zugänglich sein.
- 1.3.
- Im intakten Zustand muß die Stabilität jedes Fahrzeugs unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen stets gewährleistet sein.
Der Schiffsführer muß Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Stabilität des Fahrzeugs treffen.
Die Anweisungen in bezug auf die Stabilität des Fahrzeugs müssen strikt befolgt werden.
- 2.
- Mechanische und elektrische Anlagen
- 2.1.
- Die elektrischen Anlagen müssen so konzipiert und installiert sein, daß von ihnen keine Gefahr ausgeht und daß
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Besatzung und Fahrzeug vor einer Gefährdung durch elektrischen Strom geschützt sind;
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der ordnungsgemäße Betrieb aller Anlagen gewährleistet ist, die normale Einsatz- und Wohnbedingungen an Bord sicherstellen, ohne daß auf eine Notstromquelle zurückgegriffen werden muß;
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der Betrieb der zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen Anlagen für etwaige Notfälle sichergestellt ist.
- 2.2.
- Es ist eine Notstromanlage einzurichten.
Sie ist außer bei offenen Fahrzeugen außerhalb des Maschinenraums aufzustellen und muß auf jeden Fall so ausgelegt sein, daß sie bei Brand oder Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage den gleichzeitigen Betrieb folgender Anlagen während mindestens drei Stunden gewährleistet:
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internes Kommunikationssystem, Brandmeldeanlage sowie Notsignale;
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Navigationslichter und Notbeleuchtung;
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Funksystem;
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elektrische Notfeuerlöschpumpe, sofern vorhanden.
Handelt es sich bei der Notstromanlage um eine Akkumulatorenbatterie, so muß diese bei einem Ausfall der Hauptstromversorgungsanlage automatisch an die Notschalttafel angeschlossen sein und ohne Unterbrechung während drei Stunden den Betrieb der in Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Anlagen aufrechterhalten.
Die Hauptschalttafel und die Notschalttafel müssen nach Möglichkeit so angebracht sein, daß sie dem Wasser oder dem Feuer nicht gleichzeitig ausgesetzt sein können.
- 2.3.
- Die Schalttafeln müssen deutlich gekennzeichnet sein; die Sicherungskästen und -halter müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um sicherzustellen, daß die richtige Sicherungsstärke verwendet wird.
- 2.4.
- Die Akkumulatorenräume sind angemessen zu belüften.
- 2.5.
- Die elektronischen Navigationshilfen müssen häufig einem Probebetrieb unterzogen und ordnungsgemäß gewartet werden,
- 2.6.
- Alle Hebevorrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen einem Probebetrieb unterzogen und überprüft werden.
- 2.7.
- Alle Teile der Zugförderungsanlagen, Hebevorrichtungen und Zusatzausrüstungen müssen in gutem, funktionstüchtigem Zustand gehalten werden.
- 2.8.
- Sind Kühl- oder Hochdruckanlagen installiert, so müssen sie ordnungsgemäß gewartet und regelmäßig überprüft werden.
- 2.9.
- Mit schweren Gasen betriebene Küchen- und Haushaltsgeräte dürfen nur in gut gelüfteten Räumen benutzt werden, und es ist darauf zu achten, daß keine gefährliche Ansammlung von Gas entsteht.
Metallflaschen mit entzündlichen und sonstigen gefährlichen Gasen müssen eine klare Inhaltskennzeichnung tragen und auf offenem Deck verstaut sein.
Ventile, Druckregulatoren und Abflußschläuche müssen gegen Beschädigungen geschützt sein.
- 3.
- Funkanlage
Mit der Funkanlage muß es möglich sein, unter Berücksichtigung der normalen Bedingungen für die Ausbreitung der Funkwellen jederzeit mit mindestens einer Küsten- oder Landfunkstation Verbindung aufzunehmen.- 4.
- Fluchtwege und Notausgänge
- 4.1.
- Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge benutzt werden können, müssen stets ohne Behinderung und leicht erreichbar sein und auf möglichst kurzem Weg auf das offene Deck oder in einen sicheren Bereich und von dort aus zu einem Rettungsgerät führen, so daß die Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze oder Unterkunftsräume rasch und unter optimalen Sicherheitsbedingungen verlassen können.
- 4.2.
- Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Wege und Ausgänge, die als Fluchtwege und Notausgänge, benutzt werden können, richten sich nach der Nutzung, der Ausstattung und den Abmessungen der Arbeitsstätte bzw. des Unterkunftsraums und der höchstmöglichen Zahl anwesender Personen.
Verschlossene Ausgänge, die als Notausgänge benutzt werden können, müssen im Notfall von jedem Arbeitnehmer oder von Rettungsmannschaften sofort und ohne Schwierigkeiten geöffnet werden können.
- 4.3.
- Fluchtwege und Notausgänge müssen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 92/58/EWG(1) gekennzeichnet sein.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
- 4.4.
- Fluchtwege, Fluchtmittel und Notausgänge, die einer Beleuchtung bedürfen, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
- 5.
- Brandmeldung und -bekämpfung
- 5.1.
- n den Unterkunftsräumen, in umschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich des Maschinenraums, sowie erforderlichenfalls im Fischraum müssen nach Maßgabe der Abmessungen und des Verwendungszwecks des Fahrzeugs, der vorhandenen Einrichtungen, der physikalischen und chemischen Eigenschaften vorhandener Stoffe und der größtmöglichen Zahl anwesender Personen geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Feuermelder und Alarmanlagen vorhanden sein.
- 5.2.
- Feuerlöschvorrichtungen müssen sich stets an dem für sie vorgesehenen Ort befinden, funktionsfähig gehalten werden und für den sofortigen Einsatz bereit sein.
Die Arbeitnehmer müssen mit dem Standort, der Funktionsweise und dem Gebrauch der Feuerlöschvorrichtungen vertraut sein.
Vor jedem Auslaufen des Fahrzeugs ist das Vorhandensein der Feuerlöscher und der sonstigen tragbaren Brandbekämpfungsgeräte zu kontrollieren.
- 5.3.
- Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein und sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß an geeigneten Stellen angebracht und dauerhaft sein.
- 5.4.
- Feuermelde- und Brandalarmanlagen müssen regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen und in gutem Zustand gehalten werden.
- 5.5.
- Es müssen regelmäßig Brandbekämpfungsübungen durchgeführt werden.
- 6.
- Lüftung umschlossener Arbeitsstätten
In umschlossenen Arbeitsstätten muß nach Maßgabe der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend frische Atemluft vorhanden sein. Bei Verwendung einer mechanischen Lüftungsanlage muß diese in gutem Zustand gehalten werden.- 7.
- Raumtemperatur
- 7.1.
- In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit nach Maßgabe der angewandten Arbeitsmethoden, der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer sowie der Witterungsbedingungen, die entsprechend der Jahreszeit im Einsatzgebiet des Fahrzeugs vorherrschen oder zu erwarten sind, eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
- 7.2.
- In Unterkunfts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen, sofern vorhanden, muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.
- 8.
- Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsstätten
- 8.1.
- Die Arbeitsstätten müssen möglichst über ausreichendes Tageslicht verfügen und mit einer künstlichen, den Gegebenheiten der jeweiligen Fangtätigkeit angepaßten Beleuchtung ausgestattet sein, ohne daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet und die übrigen Fahrzeuge bei der Navigation behindert werden.
- 8.2.
- Die Beleuchtung der Arbeitsräume, Treppen, Leitern und Verkehrsgänge muß so angebracht sein, daß die Beleuchtungsart weder eine Unfallgefahr für Arbeitnehmer noch eine Behinderung bei der Navigation darstellt.
- 8.3.
- Arbeitsstätten, in denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, müssen über eine ausreichende Notbeleuchtung verfügen.
- 8.4.
- Die Sicherheitsbeleuchtung muß in funktionstüchtigem Zustand gehalten und regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen werden.
- 9.
- Fußböden, Trennwände und Decken
- 9.1
- Die Räumlichkeiten, zu denen die Arbeitnehmer Zugang haben, dürfen nicht rutschgefährlich bzw. müssen rutschfest und mit Vorrichtungen zur Vermeidung von Stürzen versehen sowie möglichst hindernisfrei sein.
- 9.2.
- Arbeitsstätten, in denen Arbeitsplätze untergebracht sind, müssen je nach Art der Aufgabe und körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer eine ausreichende Schall- und Wärmedämmung aufweisen.
- 9.3.
- Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken der Räume muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.
- 10.
- Türen
- 10.1.
- Die Türen müssen sich jederzeit ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnen lassen.
Wenn die Arbeitsstätten besetzt sind, müssen sich die Türen von beiden Seiten öffnen lassen.
- 10.2.
- Türen, ganz speziell Schiebetüren, sofern nicht auf sie verzichtet werden kann, müssen insbesondere bei ungünstigen Wetter- und Seebedingungen für die Arbeitnehmer so sicher wie möglich funktionieren
- 11.
- Verkehrswege — Gefahrenbereiche
- 11.1.
- Verkehrsgänge, Schächte, die Außenseite von Deckshäusern und alle Verkehrswege im allgemeinen sind mit Geländern, Greifleinen, Manntauen oder sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten an Bord zu versehen.
- 11.2.
- Besteht für die Arbeitnehmer Absturzgefahr an Decksluken bzw. die Gefahr des Absturzes von einem Deck auf ein anderes, so ist, überall, wo dies möglich ist, eine geeignete Schutzvorrichtung vorzusehen.
- 11.3.
- Die Zugänge zu Anlagen oberhalb des Decks, die für deren Benutzung bzw. Instandhaltung erforderlich sind, müssen so gestaltet sein, daß die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
Zur Vermeidung von Stürzen sind Geländer oder ähnliche Schutzmittel in angemessener Höhe vorzusehen.
- 11.4.
- Schanzkleider oder andere Vorrichtungen, die verhindern sollen, daß Personen über Bord fallen, müssen in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.
Die Schanzkleider müssen mit Wasserpforten oder vergleichbaren Vorrichtungen versehen sein, damit das Wasser rasch abfließen kann.
- 11.5.
- Der obere Teil der Aufschleppe auf Hecktrawlern muß mit einem Gitter oder einer sonstigen Sicherheitsvorrichtung in gleicher Höhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, um die Arbeitnehmer vor der Gefahr eines Sturzes in die Aufschleppe hinein zu schützen.
Dieses Gitter bzw. jegliche sonstige Vorrichtung muß leicht zu öffnen und zu schließen sein und darf nur während des Aus- und Einholens des Netzes geöffnet werden.
- 12.
- Ausstattung der Arbeitsstätten
- 12.1.
- Arbeitsbereiche müssen hindernisfrei und soweit wie möglich vor überkommenden Seen geschützt sein sowie einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer vor Stürzen an Bord bzw. über Bord bieten.
Die Fisch-Handhabungsbereiche müssen höhen- und flächenmäßig groß genug sein.
- 12.2.
- Erfolgt die Überwachung der Motoren vom Maschinenraum aus, so hat dies in einem schall- und wärmegedämmten Leitstand zu geschehen, der vom Maschinenraum getrennt und ohne Durchqueren dieses Maschinenraums erreichbar ist.
Die Kommandobrücke gilt als Raum, der die Auflage nach Unterabsatz 1 erfüllt.
- 12.3.
- Der Betätigungsraum für die Stellteile von Zugförderungsanjagen muß groß genug sein, um dem Bedienungspersonal ein unbehindertes Arbeiten zu ermöglichen.
Zusätzlich müssen Zugförderungsanlagen für Notfälle mit angemessenen Sicherheitseinrichtungen versehen sein, zu denen auch Notstoppvorrichtungen gehören.
- 12.4.
- Bei der Steuerung von Zugförderungsanlagen muß der Bedienungsmann die Anlägen und die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.
Bei der Bedienung von Zugförderungsanlagen von der Brücke aus muß der Bedienungsmann auch hier, entweder unmittelbar oder dank geeigneter Vorkehrungen, die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer gut sehen können.
- 12.5.
- Zwischen Brücke und Arbeitsdeck ist ein zuverlässiges Kommunikationssystem zu benutzen.
- 12.6.
- Es ist ständig höchste Wachsamkeit geboten, und die Mannschaft muß während der Fischfangarbeiten oder sonstiger Arbeiten an Deck vor der unmittelbar drohenden Gefahr schwerer überkommender Seen gewarnt werden.
- 12.7.
- Leinen, Kurrleinen und bewegliche Ausrüstungsteile sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, um Berührungsmöglichkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- 12.8.
- Zur Handhabung sperriger Lasten sind, insbesondere auf Trawlern, geeignete Vorrichtungen vorzusehen:
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Vorrichtungen zur Feststellung von Scherbrettern,
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Vorrichtungen, um die Schaukelbewegungen des Steerts unter Kontrolle zu halten.
- 13.
- Unterkunftsräume
- 13.1.
- Die Unterkunftsräume für die Arbeitnehmer, sofern vorhanden, sind so zu gestalten, daß die Einwirkung von Lärm, Vibrationen und Gerüchen aus anderen Bereichen sowie die Auswirkungen der Schiffsbewegungen und Beschleunigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Unterkunftsräume sind mit einer geeigneten Beleuchtung zu versehen.
- 13.2.
- Küche und Messe, sofern vorhanden, müssen von angemessener Größe, gut beleuchtet und belüftet sowie pflegeleicht sein.
Kühlschränke bzw. sonstige Kühlvorrichtungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln müssen in diesen Räumen vorhanden sein.
- 14.
- Sanitäranlagen
Auf Fahrzeugen, auf denen sich ein Unterkunftsraum befindet, müssen Toiletten, Waschbecken, und, falls möglich, eine Dusche eingerichtet sein, und die betreffenden Räume müssen angemessen belüftet sein.- 15.
- Erste Hilfe
Auf allen Fahrzeugen muß eine Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG entspricht.- 16.
- Fallreeps und Landgangstege
Ein Fallreep, ein Landgangsteg oder eine andere vergleichbare Vorrichtung muß vorhanden sein, um in geeigneter Weise einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu gewährleisten.Fußnote(n):
- (1)
ABI. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.
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