ANHANG IV RL 93/103/EG

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ HINSICHTLICH DER PERSÖNLICHEN SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, die Merkmale der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies an Bord eines Fahrzeugs erforderlich machen.

1.
Falls die Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch kollektive oder technische Schutzvorrichtungen nicht hinreichend ausgeschlossen oder begrenzt werden können, müssen die Arbeitnehmer mit persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet werden.
2.
Für persönliche Schutzausrüstungen, die als Kleidungsstück bzw. über der Arbeitskleidung getragen werden, ist eine leuchtende, sich vom Meer abhebende und gut sichtbare Farbe zu wählen.

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