Artikel 5 RL 93/10/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Die Mitgliedstaaten
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erlauben ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die dieser Richtlinie entsprechen;
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untersagen ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die weder dieser Richtlinie noch der Richtlinie 83/229/EWG entsprechen, ausgenommen diejenigen, für die in Richtlinie 92/15/EWG ab dem 1. Juli 1994 ein Verbot vorgesehen ist;
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untersagen ab dem 1. Januar 1995 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dieser Richtlinie nicht entsprechen, aber der Richtlinie 83/229/EWG entsprachen.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
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