Artikel 6 RL 93/10/EWG

(1) Die Richtlinie 83/229/EWG wird ab dem 1. Januar 1994 aufgehoben.

(2) Verweise auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang III zu lesen.

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