Präambel RL 93/10/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(1), insbesondere auf Artikel 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anzahl und Art der Änderungen, die an der Richtlinie 83/229/EWG des Rates vom 25. April 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/15/EWG der Kommission(3), vorzunehmen waren und die jetzt vorgenommen werden sollten, machen es notwendig, die genannte Richtlinie zu ersetzen.

Die mit dieser Richtlinie geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes nicht nur notwendig, sondern unerläßlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Außerdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Richtlinie 89/109/EWG vorgesehen.

Artikel 2 der Richtlinie 89/109/EWG besagt, daß Materialien und Gegenstände als Fertigerzeugnisse an die Lebensmittel keinen ihrer Bestandteile in einer Menge abgeben dürfen, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung in der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen.

Um dieses Ziel im Fall der Zellglasfolien zu erreichen, ist das geeignete Instrument eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 89/109/EWG.

Für Kunstdärme aus Zellglas sollten Sonderregelungen getroffen werden.

Die Methode für den Nachweis nicht vorhandener Lässigkeit färbender Stoffe sollte später festgelegt werden.

Bis zum Erlaß von Vorschriften über Reinheitskriterien und Analysemethoden sollten die einzelstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben.

Die Festlegung einer Liste der für die Verwendung zugelassenen Stoffe mit Grenzwerten der zu verwendenden Mengen reicht im Fall der Zellglasfolien grundsätzlich aus, um das in Artikel 2 der Richtlinie 89/109/EWG gesetzte Ziel zu erreichen.

Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (= Diethylenglykol) und Ethandiol (= Monoethylenglykol) gehen leicht auf bestimmte Lebensmittel über. Als vorbeugende Maßnahme ist die Festsetzung des Höchstgehalts dieser Stoffe in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolien in Berührung kommen, besser geeignet.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher sollte vermieden werden, daß die bedruckten Oberflächen von Zellglasfolien mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

Bei der gewerbsmäßigen Verwendung von Zellglasfolien für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollten diese von der in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/109/EWG genannten schriftlichen Erklärung begleitet sein, es sei denn, ihre Verwendung für Lebensmittel ist aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 38.

(2)

ABl. Nr. L 123 vom 11. 5. 1983, S. 31.

(3)

ABl. Nr. L 102 vom 16. 4. 1992, S. 44.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.