Artikel 1 RL 93/10/EWG
(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/109/EWG.
(2) Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die
- a)
- entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder
- b)
- Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind
und die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
- b)
- Kunstdärme aus Zellglas.
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