Artikel 7 RL 93/113/EG

(1) Enzyme, Mikroorganismen, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett folgende gut sichtbare, deutlich lesbare und unverwischbare Angaben angebracht sind, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Hersteller, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist:

A.
Bei Enzymen und deren Zubereitungen:

a)
spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
b)
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität(1)/g oder Einheiten der Aktivität/ml);
c)
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben gemäß dem vorliegenden Absatz Verantwortlichen;
d)
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;
e)
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
f)
Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;
g)
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;
h)
Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
i)
Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten” .

B.
Bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen:

a)
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummer(n);
b)
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);
c)
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben gemäß dem vorliegenden Absatz Verantwortlichen;
d)
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben nicht verantwortlich ist;
e)
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
f)
Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;
g)
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;
h)
Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
i)
Vermerk „ausschließlich zur Herstellung von Futtermitteln” ;
j)
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften aufgrund des Herstellungsverfahrens.

C.
Bei Enzymen enthaltenden Vormischungen:

a)
Bezeichnung „Vormischung” ;
b)
Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln” ;
c)
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;
d)
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;
e)
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Verantwortlichen für die Angaben nach diesem Abschnitt;
f)
Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
g)
spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
h)
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);
i)
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
j)
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.

D.
Bei Mikroorganismen enthaltenden Vormischungen:

a)
Bezeichnung „Vormischung” ;
b)
Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln” ;
c)
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;
d)
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;
e)
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Verantwortlichen für die Angaben nach diesem Abschnitt;
f)
Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
g)
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);
h)
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);
i)
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
j)
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.
k)
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften aufgrund des Herstellungsverfahrens.

E.
Bei Mischfuttermitteln, denen Enzyme zugesetzt worden sind:

a)
spezifische Bezeichnung des bzw. der aktiven Bestandteile gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
b)
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/kg oder Einheiten der Aktivität/l), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;
c)
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

F.
Bei Mischfuttermitteln, denen Mikroorganismen zugesetzt worden sind:

a)
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);
b)
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;
c)
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
d)
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften aufgrund des Herstellungsverfahrens.

(2) Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten dürfen andere als die aufgrund von Absatz 1 Abschnitte A, B, C und D vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die Handelsbezeichnung, angebracht werden, sofern sie von den vorgenannten Kennzeichnungen deutlich getrennt sind.

Fußnote(n):

(1)

Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als μ mol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

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