Artikel 6 RL 93/113/EG

Stellen die Mitgliedstaaten fest, daß es nicht möglich ist, einer der Bedingungen gemäß Artikel 3 für ein auf ihrem Gebiet verwendetes Enzym, einen Mikroorganismus oder eine Zubereitung zu genügen, so ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, damit dieses Enzym, der Mikroorganismus oder deren Zubereitung auf ihrem Gebiet nicht mehr verwendet oder in den Verkehr gebracht wird.

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