Präambel RL 93/113/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(4) wurden die Grundsätze für die Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen festgelegt.

Die Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung(5) ist eine Anleitung, mit der die wissenschaftlichen Daten festgelegt werden, mittels deren diese Erzeugnisse identifiziert und charakterisiert sowie die notwendigen Studien zur Beurteilung insbesondere ihrer Wirksamkeit und ihrer Unbedenklichkeit für Mensch, Tier und Umwelt bestimmt werden können.

Der wissenschaftliche und technische Fortschritt gestattet es, bestimmte Enzyme, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung zu verwenden, um insbesondere die Verdaulichkeit der Nährstoffe zu verbessern, die Flora des Verdauungstraktes der Tiere zu stabilisieren oder die Menge bestimmter unerwünschter Stoffe, die in die Umwelt gelangen, zu verringern. Derzeit existieren keine Bewertungskriterien für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Zusatzstoffe für diese neue Generation von Erzeugnissen.

In Erwartung einer Änderung der Leitlinien und zwecks Erstellung von Dossiers für diese Erzeugnisse ist es zwingend erforderlich, vorläufig die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen auf einzelstaatlicher Ebene zuzulassen, sofern diese für die menschliche und tierische Gesundheit keine Gefahr darstellen.

Die Zulassung dieser Erzeugnisse erfordert deren Erfassung auf einzelstaatlicher Ebene sowie die Übermittlung einer gewissen Anzahl von Angaben, die ihre Eintragung in die einzelstaatlichen Verzeichnisse rechtfertigen, an die Kommission.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Vermarktung von tierischen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Futtermitteln erzeugt wurden, deren Enzyme, Mikroorganismen oder deren Zubereitungen zugesetzt wurden, nicht beschränken, sofern diese Substanzen in einem gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erstellten einzelstaatlichen Verzeichnis aufgeführt sind.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten nicht auf Enzyme, Mikroorganismen oder deren Zubereitungen angewendet werden, die als Siliermittel verwendet werden.

Die vorliegende Richtlinie läßt die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(6) unberührt.

Die vorliegende Richtlinie läßt ferner die Richtlinie 70/524/EWG unberührt.

Die Richtlinie 87/153/EWG sollte unverzüglich entsprechend angepaßt werden, damit die erforderlichen Bestimmungen für die besondere Prüfung von Zusatzstoffen der neuen Gruppen von Enzymen und Mikroorganismen zur Verfügung stehen. Bis dahin sollten die Dossiers, die zur Beurteilung der in den einzelstaatlichen Verzeichnissen eingetragenen Erzeugnisse vorzulegen sind, nach den für Zusatzstoffe allgemein geltenden Leitlinien erstellt werden.

Die Industrie sollte über einen ausreichenden Zeitraum verfügen, um die neuen Kennzeichnungsvorschriften für Enzyme, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie für Vormischungen und diese enthaltende Futtermittel zur Anwendung zu bringen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 116 vom 27. 4. 1993, S. 6.

(2)

ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993.

(3)

ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 34.

(4)

ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/114/EG (siehe Seite 24 dieses Amtsblatts).

(5)

ABl. Nr. L 64 vom 7. 3. 1987, S. 19.

(6)

ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

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