Artikel 1 RL 93/113/EG
(1) Diese Richtlinie betrifft die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG und insbesondere der Vorschriften über die Zulassung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen als Zusatzstoffe.
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