Artikel 2 RL 93/113/EG

(1) Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 70/524/EWG lassen die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet vorübergehend die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung zu, sofern diese nach den verfügbaren Daten keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen und in dem gemäß Artikel 3 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind.

(2) Jede andere Verwendungsform im Rahmen der Tierernährung als die Beimengung zu Futtermitteln ist unzulässig.

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