Artikel 3 RL 93/113/EG

Auf der Grundlage der Angaben, die von den für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse Verantwortlichen gemacht werden, übermitteln die Mitgliedstaaten

a)
der Kommission vor dem 1. November 1994

das Verzeichnis der in ihrem Gebiet verwendeten Enzyme, Mikroorganismen und deren Zubereitungen, das nach Maßgabe des Musters in Anhang I erstellt wird, sowie

für jedes Erzeugnis ein Spezifikationsblatt, das nach Maßgabe des Musters in Anhang II von dem Verantwortlichen für das Inverkehrbringen erstellt wird;

b)
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1996 die Dossiers, mit denen die Zulassung von dem bzw. den Verantwortlichen, der bzw. die die Aufnahme ihrer/ihres Erzeugnisse(s) in das in Buchstabe a) erster Gedankenstrich vorgesehene Verzeichnis beantragt hat bzw. haben, gerechtfertigt wird.

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