Artikel 3 RL 93/113/EG
Auf der Grundlage der Angaben, die von den für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse Verantwortlichen gemacht werden, übermitteln die Mitgliedstaaten
- a)
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der Kommission vor dem 1. November 1994
- —
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das Verzeichnis der in ihrem Gebiet verwendeten Enzyme, Mikroorganismen und deren Zubereitungen, das nach Maßgabe des Musters in Anhang I erstellt wird, sowie
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-
für jedes Erzeugnis ein Spezifikationsblatt, das nach Maßgabe des Musters in Anhang II von dem Verantwortlichen für das Inverkehrbringen erstellt wird;
- b)
- der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1996 die Dossiers, mit denen die Zulassung von dem bzw. den Verantwortlichen, der bzw. die die Aufnahme ihrer/ihres Erzeugnisse(s) in das in Buchstabe a) erster Gedankenstrich vorgesehene Verzeichnis beantragt hat bzw. haben, gerechtfertigt wird.
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