Artikel 4 RL 93/113/EG

(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jeweils nach Eingang der Angaben die Verzeichnisse der Enzyme, Mikroorganismen und deren Zubereitungen, die ihr gemäß Artikel 3 zugeleitet wurden.

(2) Sofern ein Enzym, ein Mikroorganismus oder eine aus diesen hergestellte Zubereitung in mehreren einzelstaatlichen Verzeichnissen aufgeführt ist, können die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren, daß ein einziges Dossier von einem von ihnen vorgelegt wird. In diesem Fall unterrichtet der mit der Vorlage des Dossiers beauftragte Mitgliedstaat die Kommission.

(3) Vor dem 31. März 1996 veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, Reihe C, auf der Grundlage der ihr gemäß Artikel 3 zugegangenen Dossiers das Verzeichnis der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassenen Enzyme, Mikroorganismen und ihrer Zubereitungen.

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