Artikel 2 RL 93/116/EG

(1) Mit Wirkung vom 1. April 1994 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Emission von Kohlendioxid und auf den Kraftstoffverbrauch beziehen,

für einen Fahrzeugtyp weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,

wenn die Emissions- und Verbrauchswerte gemäß den Anforderungen der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung dieser Richtlinie ermittelt wurden.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Emission von Kohlendioxid und auf den Kraftstoffverbrauch beziehen,

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Emissions- und Verbrauchswerte nicht gemäß den Anforderungen der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung dieser Richtlinie ermittelt wurden.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Emission von Kohlendioxid und auf den Kraftstoffverbrauch beziehen,

die Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen Neufahrzeuge gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, als ungültig für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie und

dürfen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung entsprechend der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern,

wenn die Emissions- und Verbrauchswerte nicht gemäß den Anforderungen der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung dieser Richtlinie ermittelt wurden.

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