Artikel 1 RL 93/116/EG

Die Richtlinie 80/1268/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen”

.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die mit den Kohlendioxidemissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängen, wenn die Emissions- und Verbrauchswerte gemäß den Anhängen I und II ermittelt wurden und in einem dem Fahrzeughalter beim Kauf zu übergebenden Dokument enthalten sind, wobei gegebenenfalls Einzelheiten zugrunde gelegt werden, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden.

3.
Die Anhänge werden durch die Anhänge zu dieser Richtlinie ersetzt.

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