Präambel RL 93/116/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen(3), geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG(4), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der Richtlinie 80/1268/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Vorschriften über Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbständige technische Einheiten auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.
Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG verlangt, daß jeder Einzelrichtlinie eine Beschreibung beigefügt wird, die die einschlägigen Angaben des Anhangs I zu dieser Richtlinie enthält, sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI zu dieser Richtlinie, damit die Typgenehmigungsdaten elektronisch erfaßt werden können.
Auf die Richtlinie 70/220/EWG des Rates(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/59/EWG(6), über Maßnahmen gegen die Luftverunreinigung durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung sollte Bezug genommen werden, da sie technische und administrative Vorschriften enthält, die auch für die vorliegende Richtlinie gelten.
Angesichts der wachsenden Besorgnis über die Auswirkungen von Kohlendioxidemissionen auf die Umwelt hat das Fünfte Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften zum Schutz der Umwelt, das am 16. Dezember 1992 vom Rat gebilligt wurde, eine Stabilisierung dieser Emissionen zum Ziel; im Rahmen der EG-Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge müssen die Kohlendioxidemissionen festgestellt werden. Es ist angebracht, die Messung von Kohlendioxid auf das Prüfverfahren zu stützen, das in der Richtlinie 70/220/EWG für die Messung der luftverunreinigenden Stoffe von Kraftfahrzeugen festgelegt wurde, und den Kraftstoffverbrauch folglich auf der Grundlage dieser Meßergebnisse zu berechnen.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49.
- (3)
ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36.
- (4)
ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43.
- (5)
ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1.
- (6)
ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 21.
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