Artikel 10 RL 93/119/EG

(1) Die Notschlachtung bzw. Tötung von in Artikel 5 Absatz 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.

(2) Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäß Anhang F zu töten.

(3) Überzählige Eintagsküken im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 90/539/EWG und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß Anhang G zu töten.

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