Artikel 9 RL 93/119/EG

(1) Für die Schlachtung von in Artikel 5 Absatz 1 genannten Tieren außerhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d).

(2) Wird die Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch vorgenommen, können die Mitgliedstaaten jedoch Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Vorschriften von Artikel 3 eingehalten und die Tiere, wenn es sich um Schweine, Schafe oder Ziegen handelt, zuvor betäubt wurden.

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