Artikel 8 RL 93/119/EG

Für die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen ist die zuständige Behörde verantwortlich, die jederzeit freien Zugang zu allen Teilen des Schlachthofes haben muß, um sich vergewissern zu können, daß die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden. Diese Inspektionen und Kontrollen können indessen im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.

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