Artikel 7 RL 93/119/EG
Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie auf humane und effiziente Weise auszuführen.
Die zuständige Behörde vergewissert sich, daß das mit der Schlachtung beauftragte Personal über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügt.
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