Artikel 6 RL 93/119/EG
(1) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, daß eine rasche und wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Die zuständige Behörde überprüft, ob die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen, und versichert sich durch regelmäßige Kontrollen, daß sie in einwandfreiem Zustand sind und sich mit ihnen das genannte Ziel erreichen läßt.
(2) Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und -geräte zu verwahren. Diese sind sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen.
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