Artikel 5 RL 93/119/EG

(1) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind

a)
gemäß Anhang A zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen;
b)
gemäß Anhang B ruhigzustellen;
c)
gemäß Anhang C vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten;
d)
gemäß Anhang D zu entbluten.

(2) Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach Absatz 1 Buchstabe c) nicht.

(3) Bei Betrieben, die Ausnahmeregelungen nach den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 91/498/EWG und den Artikeln 7 und 18 der Richtlinie 71/118/EWG in Anspruch nehmen können, dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Vertrags bei Rindern Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a) und bei Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a) sowie von den Betäubungs- und Schlachtverfahren nach Anhang C zulassen, sofern die Vorschriften von Artikel 3 eingehalten werden.

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