Artikel 12 RL 93/119/EG

Verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung von verletzten oder kranken Tieren zum Zwecke der Schlachtung oder Tötung zulassen, sofern den Tieren dadurch keine zusätzlichen Leiden zugefügt werden.

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